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Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

WEMoG

 

Zum 01.12.2020 trat das WEMoG in Kraft. Das vom Bundeskabinett beschlossene Reformgesetz bringt für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer deutliche Veränderungen mit sich.

Einige Änderungen / Neuerungen des WEMoG beziehen sich auf spezielle, im Alltag eher selten vorkommende Fälle, andere fallen im alltäglichen Miteinander stärker ins Gewicht. Die Änderungen / Neuerungen, die sich zukünftig im Alltag häufiger widerspiegeln, sind Folgende:

  1. Verwaltung
  2. Verwaltungsbeirat
  3. Eigentümerversammlung
  4. Abrechnung und Kostenverteilung
  5. Bauliche Änderung und Modernisierung
  6. Änderungen im BGB (Harmonisierung Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Darüber hinaus gibt es Änderungen in folgenden Bereichen:

  1. Beschlussklagen
  2. Vereinbarungsändernder Beschlüsse
  3. Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit
  4. Entziehung des Wohneigentums
  5. Altvereinbarungen und Übergangsvorschriften

Die Änderungen zur „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ wurden von uns nicht thematisch behandelt, da diese für Sie als Eigentümer einer bestehenden Gemeinschaft nicht relevant sind.

Die meisten Eigentümer werden sich wahrscheinlich mit der neuen Gesetzgebung bisher eher oberflächlich befasst haben. Gerade in diesem außergewöhnlichen Jahr gab es viele Veränderungen, die sich auf uns alle auswirkten.

Zu Ihrer Informationen haben wir die Änderungen / Neuerungen hier für unsere Eigentümer im geschützten Bereich veröffentlicht. Sofern Sie den Inhalt des Bereiches lesen möchten, informieren Sie uns bitte per E-Mail oder Telefon.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass von uns keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen wird. Die Angaben erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ist für jeden zugänglich. Die praxisnahe und verständliche Darstellung der Änderungen / Neuerungen ist jedoch aufwändiger. Bitte beachten Sie, dass unsere Darstellung nur dem Zweck der Information „unserer“ Eigentümer dient. Eine Vervielfältigung und Weitergabe der Informationen außerhalb der von uns verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften ist daher nicht gestattet.