Trinkwasserverordnung und Regelungen für Legionellen
Die Trinkwasserverordnung wurde in Deutschland im Jahr 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser und stellt eine Umsetzung der EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser dar.
„Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.“
Am 24.06.2023 trat die aktuellste Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft.
Welches Trinkwasser muss untersucht werden?
Der Gesetzgeber schreibt die Trinkwasseruntersuchung für Warmwasseraufbereiter ab einem Fassungsvermögen von 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle vor. Das bedeutet, dass nur bei Warmwasserlieferung die Untersuchung notwendig ist.
Bei Warmwasseraufbereitung in der Wohnung (wie beispielsweise bei Gasetagenheizungen) ist keine Untersuchung vorgeschrieben. Von der Beprobungspflicht sind zudem prinzipiell Ein- bis Zweifamilienhäuser ausgenommen.
Was geschieht bei der Beprobung?
Die Proben werden auf schädliche Substanzen und Krankheitserregern untersucht. Das Wasser wird beispielweise auf den Gehalt von Schwermetallen, Pflanzenschutzmitteln, Viren, Bakterien (z. B. Legionellen) und Pilze getestet. Darüber hinaus wird auch das ästhetische Erscheinungsbild wie Geruch und Geschmack untersucht.
In welchen Abständen ist die Beprobung vorgeschrieben?
Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen - bei Negativbefund alle 3 Jahre - Proben entnehmen zu lassen. Sind öffentliche Einrichtungen wie Kitas oder Arztpraxen vorhanden, muss das Trinkwasser jährlich untersucht werden. Der Betreiber einer Trinkwasseranlage ist dafür verantwortlich, dass desinfizierbare Probeentnahmestellen vorhanden sind. Im Allgemeinen führen diese Probenentnahmen die Heizkostenabrechnungsunternehmen durch.
Was passiert bei einem Befall?
Ergibt die Untersuchung einen Legionellenbefall ab einem Wert von 101 KBE/100 ml, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Des Weiteren müssen alle Nutzer der Trinkwasseranlage (Hausbewohner) informiert werden. Erstmaßnahmen müssen durchgeführt werden, z.B. die Durchführung einer thermischen Desinfektion. Gem. § 16 Abs. 7 Nr. 2 TrinkWV ist die Durchführung einer Gefährdungsanalyse vorgeschrieben. Die Gefährdungsanalyse kann durch ein zugelassenes Unternehmen (z. B. die Berliner Wasserbetriebe) durchgeführt werden. Vorgaben zur Durchführung von kurz- oder mittelfristigen Maßnahmen zur Risikoverringerung gehen aus der Gefährdungsanalyse hervor. Dies können beispielsweise die Erneuerungen von Perlatoren in den einzelnen Entnahmestellen oder auch die Sanierung des Rohrleitungssystems sein.
Nach Durchführung der Maßnahmen muss eine erneute Beprobung des Trinkwassers erfolgen. Sofern diese Trinkwasseruntersuchung ohne Befund ist, muss nach drei Monaten erneut eine Probenentnahme erfolgen. Sollte dann kein Befall mehr festgestellt werden, wird nach einem Jahr erneut beprobt.
Wird erneuerter Befall bei der Nachbeprobung festgestellt, müssen weitere Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsanalyse ergeben, umgehend durchgeführt werden.
In der Praxis bedeutet das, dass insbesondere Wohnobjekte im Altbestand sanierungspflichtig (Rohrleitungssystem) werden könnten.
Risiken für Legionellenbefall
Hygiene-Risiken gibt es in jeder Trinkwasserinstallation. Vor allem dann, wenn in großen, verzweigten Wasserverteilungsanlagen kein regelmäßiger Wasseraustausch gegeben ist (Leerstand, urlaubsbedingte Abwesenheit der Nutzer, Leerstand bei Ferienwohnungen u. ä.) oder die Temperaturen falsch eingestellt sind. Auch eine mangelhafte Dämmung der Trinkwasserleitung (Abkühlung auf unter 60 Grad) oder veraltete, verkalkte oder rostige Trinkwasserleitungen und auch Ablagerungen im Rohr (ideales Besiedlungsgebiet für Keime) erhöhen das Risiko. Eine regelmäßige Wartung und eine ordnungsgemäße Instandsetzung verringern das Risiko des Legionellenbefalls.
Drei wesentliche Faktoren können ein übermäßiges Bakterienwachstum in Trinkwasser-Installationen beeinflussen:
- günstige Wachstumstemperaturen
- ausreichend Zeit für eine übermäßige Vermehrung
- die Menge an verfügbaren Nährstoffen
Für eine übermäßige Vermehrung benötigen Bakterien Zeit. Ein regelmäßiger und vollständiger Wasserwechsel ist daher eine wirkungsvolle Maßnahme: die „Verdünnungsrate“ ist höher als die Vermehrungsrate und die Bakterienzahlen bleiben im unkritischen Bereich. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass man beispielsweise einer übermäßigen Vermehrung von Legionellen – die sich nur alle ca. 3 bis 4 Stunden und damit relativ langsam verdoppeln – trotz suboptimaler Temperaturen durch einen Wasserwechsel entgegenwirken kann.
Rechtliche Konsequenzen
Für den Betreiber (Hauseigentümer, Vermieter) kann eine Vernachlässigung der Hygiene des Trinkwassers rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Laut § 24 der Trinkwasserverordnung macht sich jeder strafbar, der vorsätzlich oder fahrlässig Wasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, welches nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Es macht sich außerdem derjenige strafbar, der durch eine vorsätzliche Handlung Krankheiten oder Krankheitserreger nach § 6 und 7 des Infektions-schutzgesetzes verbreitet.
(Quelle: TrinkwV.pdf (gesetze-im-internet.de))