Mietverwaltung


Der Verwalter verpflichtet sich, das Verwaltungsobjekt im Interesse des Eigentümers mit dem Ziel des bestmöglichen Ertrages und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Er hat sämtliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet und erforderlich sind, das Verwaltungsobjekt in seinen wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Das Objekt ist regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen, d.h. mangelfreien und sauberen Zustand zu überprüfen.

Grundleistungen:

Die Verwalterin führt den Telefon- und Schriftverkehr mit dem/den Eigentümer(n), Behörden, Handwerkern und Dritten für allgemeine Belange, soweit diese im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden. Die Grundleistungen sichern den Eigentümern eine sachgerechte Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere:

  • Bekanntgabe der Übernahme der Verwaltung und Anweisung an die Mieter, für die Dauer des Verwaltungsvertrages alle Miet-/Pachtzinsforderungen auf das angegebene Verwaltungskonto zu zahlen.
  • Miet-/Pachtverträge in Abstimmung mit dem Eigentümer abzuschließen bzw. zu kündigen. Bei Neuvermietung ist auf eine marktgerechte Miete, eine ordentliche Mieterstruktur und die Bereitschaft zu einem langfristigen Mietverhältnis zu achten.
  • Übernahme der Mietsache vom ausscheidenden Mieter und  Übergabe an den neuen Mieter sowie Erstellung des Übernahme-/Übergabeprotokolls.
  • Geltendmachung von Mieten, Nebenkosten und sonstigen Nutzungsentgelten  sowie Kautionen gegenüber dem Mieter und Kontrolle über den Eingang aller mit der Bewirtschaftung des Verwaltungsobjektes zusammenhängender Zahlungen.
  • Geltendmachung vereinbarter Mieterhöhungen in Abstimmung mit dem Eigentümer, soweit der Erhöhungsbetrag (Staffelmiete/Indexklausel) unmittelbar mietvertraglich bestimmt ist.
  • Sollte eine mietvertragliche Regelung zur Mieterhöhung nicht bestehen, aber eine gesetzliche Regelung eine Anpassung des Mietzinses an die ortsübliche Vergleichsmiete gestatten, so wird der Verwalter dem Eigentümer entsprechende Vorschläge zur Mietpreisanhebung unterbreiten und - soweit gewünscht - die Angleichung dem Mieter gegenüber geltend machen.
  • Umlage aller umlagefähigen Betriebs- und Heizkosten, soweit keine mietvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen.
  • Führen der gesamten Korrespondenz mit den Mietern und Dritten, Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Verwaltungsauftrages erforderlich sind.
  • Erstellung der Nebenkostenabrechnung in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitraum, soweit die Abrechnung nicht durch eine Fachfirma erfolgt (z.B. Heizkostenabrechnung), und Geltendmachung der Kosten bei den Mietern am Ende des Wirtschaftsjahres, Kontrolle über den Eingang der Nachforderungsbeträge bzw. Anweisung aller Guthaben an die Mieter und ggf. Anpassungen der Nebenkostenvorauszahlungen.
  • Anmahnung und Beitreibung von Miet- und Nebenkostenrückständen bei den Mietern, Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten, Beauftragung eines geeigneten Rechtsanwaltes zur Führung des gerichtlichen Rechtsstreits und die Führung des gesamten Schriftverkehrs mit dem beauftragten Rechtsanwalt, jeweils in Absprache mit dem Eigentümer.
  • Regelmäßige Prüfung des Versicherungsbedarfs sowie Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen im Einvernehmen mit dem Eigentümer (Brand-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-, Leitungswasser-, Sturmschaden-, Glasschaden- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung etc.), Abwicklung der Schadensfälle mit dem Versicherer und Dritten (Abgabe der Schadenmeldungen, Führung der Verhandlungen, Abrechnung mit dem Versicherer/Dritten).
  • Abschluss (nach Absprache mit dem Eigentümer) und Überwachung entsprechender Wartungsverträge über die technische Wartung des Verwaltungsobjektes (Heizungsanlage, Lift, Fernsehantenne u. a.).
  • Beschaffung aller für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Versorgungs-, Brenn- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgegenstände, die zur Werterhaltung, Pflege und Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erforderlich sind, soweit die Gebrauchsgegenstände nicht von dem technischen Wartungsunternehmen gestellt werden.
  • Abschluss und Überwachung von sonstigen zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen oder zweckmäßigen Verträge, insbesondere Verträge zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten, Entsorgungsverträge und Verträge über die zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung erforderlichen Einrichtungen und Abrechnungen, sofern es sich nicht um Pflichten des Hausmeister/Hausverwalters handelt.
  • Wahrnehmung der Rechte des Eigentümers gegenüber Behörden, Lieferanten, Handwerkern sowie Mietern und Pächtern und zur Wahrnehmung dieser Rechte gegebenenfalls Erteilung von Prozessvollmachten in Absprache mit dem Eigentümer.
  • Prozessvollmacht mit Zustimmung des Eigentümers zu erteilen für Räumungsklagen, Zahlungsklagen jeder Art einschließlich entstandener Kosten aus Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnissen sowie für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnissen ergeben.
  • Sachliche und rechnerische Prüfung sowie Zahlung aller Ausgaben und Gebühren, Begleichung der Handwerker-, Lieferanten- und sonstiger mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zusammenhängender Rechnungen im Auftrag des Eigentümers, wobei der Verwalter keine Garantieverpflichtung gegenüber dem Eigentümer aus den vorgenommenen Arbeiten übernimmt.
  • Der Verwalter hat über Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung ordnungsgemäß Buch zu führen und die Originalbelege zu sammeln. Er hat die Mieteingänge getrennt von seinem Vermögen auf einem gesonderten Verwaltungskonto zu führen. Der Verwalter erteilt monatlich eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben unter Bekanntgabe des Standes des Verwaltungskontos. Einwendungen gegen diese Abrechnung müssen innerhalb von einem Monat nach Empfang schriftlich erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung als anerkannt. 
  • Alle Daten sind auf Wunsch des Eigentümers in geordneter Form dem Steuerberater des Eigentümers nach dessen Anweisungen zur Verfügung zu stellen, Portokosten für Mehraufwand trägt der Eigentümer.
  • Der Verwalter beauftragt Handwerker seiner Wahl oder gemäß vorgegebener Handwerkerliste nach Absprache mit dem Eigentümer zu bestmöglichen Preisen. Skonti sind möglichst auszuhandeln. Dem Eigentümer bleibt es vorbehalten, die Handwerker zu bestimmen. Dem Verwalter obliegt die Prüfung und Abnahme der Arbeiten sowie nach Prüfung der Rechnungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit deren Begleichung zu Lasten des Verwaltungskontos. Über Reparaturen, die im Einzelfall mit einem höheren Betrag als € 2.000,-- veranschlagt sind, macht der Verwalter dem Eigentümer hiervon schriftliche Mitteilung. Er holt Kostenvoranschläge von zuverlässigen Handwerkern/Unternehmern ein und übersendet diese dem Eigentümer zur Entscheidung. Der Verwalter ist in Absprache mit dem Eigentümer berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Fachleute wie Architekten u. a. heranzuziehen.
  • Soweit Dritte für Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verwaltung veranlasst sind, Rabatte, Skonto oder sonstige Zahlungsvorteile gewähren, sind diese an den Eigentümer weiterzugeben. Es ist die Aufgabe des Verwalters Lieferungen und Leistungen nach bestem Ermessen zu verhandeln sowie Nachlässe oder Skonti zu erwirken.
  • Die Verwaltung von Mietkautionen und Bankgarantien etc., die die Mieter dem Eigentümer zur Verfügung stellen, übernimmt die Hausverwaltung.
  • Dem Verwalter obliegt im Einvernehmen mit dem Eigentümer die Auswahl, Einstellung und Entlassung des Hausmeisters, des Reinigungspersonals und eventueller sonstiger Hilfskräfte. Er hat entsprechende Arbeitsverträge abzuschließen, die Lohn-/Gehaltsabrechnungen und Meldungen vorzunehmen (über ein Steuerbüro), Dienstanweisungen zu erstellen, deren Einhaltung zu überwachen, sowie Arbeitsverträge zu kündigen.
  • Der Hausverwalter hat für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
     

Zusatzleistungen:

Die Verwalterin ist bereit, über die o. g. Grundleistungen Sonderleistungen zu erbringen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

  • Erstellung Buchhaltung für Zeiträume vor Verwaltungsbeginn
  • Zusatzleistungen aufgrund von Gesetzesänderungen, Verordnungen u. ä.
  • Abnahme vonWerkleistungen
  • Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen
  • Mitwirkung bei baulichen Veränderungen / Großinstandsetzungen
  • Einlagerung der Altunterlagen