Wichtige Informationen zum Makler:

Wer ist zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet?

Gemäß § 2 Absatz 1 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) gilt ausschließlich das „Bestellerprinzip“. Das heißt: wird eine Wohnung zur Vermietung durch einen Makler angeboten, ist der Beauftragende (der Vermieter) zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet. Nur wenn ein Mieter aktiv einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt, zahlt der Mieter die Maklerprovision. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht erst mit dem Abschluss eines Mietvertrages (WoVermRG)

Wie hoch ist die Maklerprovision bei Mietobjekten?

Als Obergrenze der Maklerprovision legt § 3 Absatz 2 WoVermittRG einen Betrag von zwei Nettokaltmieten (ohne Betriebs- und Heizkosten) zuzüglich Umsatzsteuer bei Wohnraum fest. Eine gesetzliche Vorgabe bei Vermietung von Gewerbeeinheiten existiert nicht. Die Maklerprovision können Vermieter von den Mieteinnahmen in voller Höhe steuerlich absetzen.

Wie hoch ist die Maklerprovision bei Kaufobjekten und wer zahlt sie? (BGB §§ 656 a bis 656 d)

Der Gesetzgeber hat keine Festlegung zur Höhe der Maklerprovision bei Verkauf/Kauf getroffen. Diese ist frei verhandelbar und wird im Maklervertrag (Textform) festgelegt. Seit 23. Dezember 2020 gilt für den Immobilienverkauf die Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer in gleichen Hälften. Der Makleranspruch wird für die Partei, die keinen Maklervertrag abgeschlossen hat (in der Regel der Käufer) erst durch Nachweis, dass die andere Partei (in der Regel der Verkäufer) die Maklerprovision bezahlt hat. Wann die Zahlung des „ersten Teils“ der Maklerprovision fällig wird, regelt der Maklervertrag.

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html)