Mess- und Eichgesetz

Unsere Erläuterungen zum Mess- und Eichgesetz (MessEG):

Eine Neufassung des Mess- und Eichgesetzes trat zum 01.01.2015 in Kraft und dient dem erhöhten Verbraucherschutz in Bezug auf Messungen. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 27.01.2024.

Das Gesetz fordert, dass Messgeräte im gewerblichen Verkehr geeicht sein müssen. Das Mess- und Eichgesetz legt im deutschen Recht Anforderungen fest, die für Messgeräte einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen. In der Wohnungswirtschaft greift das Gesetz vorrangig bei der Verbrauchserfassung von Wasser und Wärme. Die Inbetriebnahme von Messgeräten ist der zuständigen Behörde (Eichamt) spätestens nach sechs Wochen anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt nur für ab 01.01.2015 neu installierte oder erneuerte Messgeräte wie:

  • Stromzähler →16 Jahre Eichfrist
  • Gaszähler → 8 Jahre Eichfrist
  • Kaltwasserzähler → 6 Jahre Eichfrist
  • Warmwasserzähler → 6 Jahre Eichfrist
  • Wärmezähler → 6 Jahre Eichfrist

Verstöße gegen das Eichgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 20.000,- € geahndet.